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   OLG Bremen, 09.11.2000 - 2 U 125/2000   

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https://dejure.org/2000,13152
OLG Bremen, 09.11.2000 - 2 U 125/2000 (https://dejure.org/2000,13152)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.11.2000 - 2 U 125/2000 (https://dejure.org/2000,13152)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. November 2000 - 2 U 125/2000 (https://dejure.org/2000,13152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unlauterer Wettbewerb; Wettbewerbsverstoß; Gewerbe; Gewerbetreibender; Mitstörer; Verschulden; Zurechnung; Zeitungsannonce; Anzeige; Immobilienanzeige; Immobilienmarkt; Eigentümer; Telefonnummer; Telefonanschluß; Anschrift

  • Judicialis

    UWG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    Irreführende Immobilienanzeige mit Hinweis "vom Eigentümer" - Mitstörerhaftung bei Überlassung eines Telefonanschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.05.1987 - I ZR 153/85

    Getarnte Werbung II

    Auszug aus OLG Bremen, 09.11.2000 - 2 U 125/00
    Dadurch werden Kaufinteressenten irregeführt, weil sie gewöhnlich bei gewerblichen Angeboten mit anderen Angeboten als bei einem Erwerb von Privat rechnen (BGH GRUR 1987, S. 748, 749 - Getarnte Werbung II).
  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 3/95

    "Branchenbuch-Nomenklatur"; Prüfungspflichten des Herausgebers der "Gelben

    Auszug aus OLG Bremen, 09.11.2000 - 2 U 125/00
    Weil eine Haftung als Mitstörer allerdings nicht ohne weiteres auf unbeteiligte Dritte erstreckt werden darf, steht dem als Störer Inanspruchgenommenen ausnahmsweise der Einwand offen, daß ihm im konkreten Fall eine Prüfungspflicht - etwa weil ihm die Wettbewerbsverletzung nicht erkennbar war - entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten sei (BGH GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomenklatur).
  • OLG Stuttgart, 26.03.1993 - 2 U 6/93
    Auszug aus OLG Bremen, 09.11.2000 - 2 U 125/00
    Wer, wie die Verfügungsbeklagte zu 1) hier, einem anderen Gewerbetreibenden die Mitbenutzung seines Telefonanschlusses gestattet, haftet deshalb als Störer, wenn der andere unter Verwendung der Nummer des mitbenutzten Anschlusses irreführend wirbt (OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494, 1495; Baumbach/Hefermehl a. a. O. Rdnr. 327a).
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